§ 2
Fortgesetzt am 9-ten Mai 1864
Es erscheint der Gemeindevertreter Josef Horodinski Ritter von Fedkowicz und es ist, mit demselben die weitere Erhebung gepflogen worden.
§ 2
Der Gemeindevetreter hat ad § 1 behauptet. dass die angesprochenen Waldabschnitte und Hutweidenparzellen seit jeher im ausschliesslichen Besitze und derartigen Benützung der einzelnen ehemaligen Untertanen sich befinden, zu ihrer Dotation gehören und daher durch die Grundentlastungsvorsehriften deren alleinige? Eigentumsrecht geworden sind.
Womit wird diese Behauptung erwiesen?
Ad § 2
Es ist keine leere Behauptung, sondern eine wahre, keines Beweises bedürftige Tatsache, dass die strittigen Waldabschnitte und Hutweidenparzellen seit Jahrhunderten im ausschliesslichen Besitze und derartiger Benützung einzelner ehemaligen Untertanen sich befinden, ihre eigentliche Dotation gebildet und sohin als solche durch die Aufhebung des Untertanverbandes und die bezüglichen Grundentlastungsvorsehriften deren vollständiges und alleiniges Eigentum gevorden sind. Es wird jedoch an Beweisen nicht mangeln, welche diese Tatsache über jeden Zweifel erheben iind beweisen werden.
Ich habe bereits ad § 1 umständlich ause inandergesetzt, dass die Viehzucht die einzige Erhaltungsquelle der Gebirgsbewohner sei, dass dieselben bei ihren Niederlassungen mit Zustimmung der Grundherrschaft die gegenwärtig in ihrem Besitze befindlichen Waldabschnitte und Hutweideparzellen sich zugeeignet haben.
Jeder Gebirgsbewohner Hess sich nämlich mitten im Walde nieder, und nahm in den Besitz und Benützung eine beliebige Bodenfläche, welche alsogleich ab gemarkt und mit Rozlogen umzäumt wurde; daraus ergibt sich, daß die ganze von dem Gebirgsbewohner in den Besitz übernommene Grundarea dessen Dotation gebildet und bilden musste, zumal, da diese Grundarea inen zusammenhängenden Komplex ausgemacht hat.
Auf einem Teile hat der Gebirgsbewohner seine armselige Behausung; aufgebaut, einen Teil gerodet und als Hutweide benutzt, und aus dem verbliebenen Teile den Holzbedarf gedeckt. Aus diesem Grunde haben im Gebirg niemals Servitutsrechte bestanden, da, jeder Untertan auf seinem Dotationsgrunde geweidet und geholzt hat. Dieses dürfte schon genügend nachweisen, dass die im Besitze der einzelnen Untertanen gegenwärtig befindlichen Waldabschnitte und Hutweidenparzellen dessen Dotation gebildet haben.
Sollte dieses jedoch nicht hinlänglich sein, so führe ich noch folgende Beweise an:
1) Alle seit Übernahme Bukowinas in der österr. Regierung aufgenommenen Verlassenschaftsabhandlungsakten, und namentlich die Inventaře und die Einantwortungsdekrete werden bestätigen, dass die Behausung, samt den dazu gehörigen Waldabschnitten und Hutweiden schon im ausschliesslichen Besitze der Vorfahren der gegenwärtigen Generation sich befanden und im Erbschaftswege den gegenwärtigen Besitzern als väterliches Erbanteil eigentümlich überantwortet wurden.
2) Gegenwärtig sind die Grenzen, Abmarkung und Einfriedung jeder Rustikaldotation zu sehen, obsogleich dieselben beinahe ein menschliches Alter bestehen, und innerhalb dieser Abgrenzung und Einfriedung befinden sich auch die einzelnen Waldabschnitte und Hutweidenparzellen. Diese Abgrenzung dürfte schwerlich von den Grundherrn erlaubt und geduldet werden, wenn [nicht] die zu jedem Haus No. ausgeschiedenen und umgezäumten Waldabschnitte und Hutweidenstrekken zur Dotation der Untertanen nicht bestimmt und eigentlich dieselbe (nicht) ausgemacht hätten.
3) Die Mehrzahl der Gebirgsbewohner besitzt Kaufverträge und andere Urkunden, mittelst welcher denselben von den betreffenden Grundherrn die in ihrem Besitze befindlichen Rustikalwirtschaften mit Einschluss der Waldabschnitte und Hutweideparzellen ins Eigentum verkauft und übergeben wurden.
Obgleich die früheren Gemeindebevollmächtigten von diesen Urkunden Abschriften verfasst und dem Regierungskommissär Herrn Stroner übergeben haben und sich daher solche in den Akten befinden müssen, so behalte ich mir dennoch vor, von diesen Urkunden vidimirte Abschriften zu verfassen und der löblichen k. k. Kommission in einigen Tagen vorzuleben.
4) Die einzelnen Untertanen haben von diesen Urkunden und namentlich von den Einantwortungsdekreten die gesetzlich bedeutenden Ubertragungsgebühren entrichtet, was sie offenbar nicht getan hätten, wenn die ihnen verkauften oder eingeantworteten Waldabschnitte und Hutweidenparzellen nicht deren Eigentum gewesen sind oder geworden wären.
5) Ich glaube, dass jeder Untertan die in seinem Besitze befindliche Wirtschaft mit Inbegriff der Waldabschnitte und Hutweidenstrecken besteuert und die Besteuerung, wenn nicht das Eigentum, so doch wenigstens den ausschliesslichen Besitz nachweisen muss.
6) Die im Besitze der einzelnen Untertanen befindlichen und ihre Dotation ausmachenden Waldabschnitte und Hutweidenparzellen sind bei der Horaischen Vermessung, sowie bei jener vom 1820 oder 1822 auf den Namen einzelner Untertanen eingetragen, und nur bei der Vermessung vom Jahre 1855 haben die Grundherrn durch ihren Einfluss dahin gewirkt, dass diese Flächen, teils auf den Namen der Herrschaft eingetragen und teils als strittig bezeichnet wurden.
Die Horaische Vermessung, sowie jene vom Jahre 1822 dürften jedoch beweisen, dass die, auf den Namen der Untertanen eingetragenen Hutweiden und Waldabschnitte im Besitze der einzelnen Untertanen sich befanden und deren Dotation gebildet haben, während die Vermessung vom Jahre 1855 noch nicht gänzlich berichtiget wurde und daher gar nichts beweisen kann.
7) Die feierlichen, den Gemeinden so vielmal gemachten und wahrscheinlich in den alten Akten vorhandenen Geständnisse der Grundherrn, dass dieselben alle bis zum Jahre 1822 und auch späterhin gerotteten Gründe, sowie überhaupt alle, im Besitze der Untertanen befindlichen Gründe, wozu offenbar die Waldabschnitte und Hutweiden gehören müssen, den Untertanen ins Eigentum überlassen und sich nur das Eigentum jener Waldungen und Gründe vorbehalten, welche noch niemals im Besitze der Untertanen gewesen und rein dominikal sind, müssen schon an und für sich, wenn auch die von 1 – 6 bezeichneten Beweise nicht berücksichtigt werden sollten, reinen, vollständigen Beweis herstellen, dass die, seit Jahrhunderten im ausschliesslichen Besitze der Untertanen vorfindigen Gründe, Hutweiden und Waldabsehnitte zur Dotation der Untertaten gehörten und ihr Eigentum gebildet haben. Ja die alten Leute haben mich versichert, dass einige Grundherrn, deren Namen sie nicht angeben können, vielmal erklärt haben, dass sie alle ihre Waldungen den Untertanen übergeben und unter ihnen verteilt haben, und sie beinahe keinen Dominikalbesitz im Gebirge haben. – Vielleicht kann hievon in den alten Akten eine Spur aufgefunden werden.
8) Auch die Geständnisse derjenigen Grundherrn, welche die Schaf- und Brindzaabgabe zur Grundentlastung angemeldet und dabei erklärt haben, dass alle im Besitze der Untertanen vorfindigen Gründe mit Einschluss der Waldabschnitte und Hurweiden beweisen, dass die Waldabschnitte und Hutweiden die eigentliche Dotation der Untertanen gebildet haben.
9) Sollten die angeführten Beweise nicht für hinlänglich befunden werden, so behalte ich mir vor, durch Anführung der glaubwürdigen Zeugen und Gedenkmäimer zu erweisen, dass die angesprochenen Waldabschnitte und Hutweidenparzellen seit Menschengedenken, bis jetzt im ausschliesslichen Besitze und Genüsse der einzelnen Untertanen sich befinden und daher deren Dotation gebildet haben.
Ich glaube daher vollständig nachgewiesen zu haben, dass die strittigen Waldabsehnitte und Hutweideparzellen nicht nur seit undenklichen Zeiten in ausschliesslichem Besitze und Genüsse der einzelnen Untertanen sich befunden haben, sondern auch deren Dotation gebildet haben. Da jedoch mit dem allerhöchsten Patente, womit die Authebung des Untertansverbandes und die Entlastung der bäuerlichen Dotation ausgesprochen wurde, auch verordnet ist, dass alle, im bleibenden Besitze und Genüsse der Untertanen befindlichen Gründe deren vollständiges Eigentum geworden sind, so glaube icli auch bewiesen zu haben, daß die strittigen, im ausschliesslichen Besitze und Genüsse einzelner Untertanen vorhandenen Gründe deren vollständiges Eigentum sind.
Примітки
Подається за виданням: Писаня Осипа Юрія Федьковича. – Львів: 1910 р., , с. 430 – 434.
